Artikel 4 VO (EU) 2011/328

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung festgelegten Daten innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

Das erste Bezugsjahr ist 2011.

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