Artikel 2 VO (EU) 2011/333
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Eisen- und Stahlschrott” Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;
- b)
- „Aluminiumschrott” Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;
- c)
- „Besitzer” die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;
- d)
- „Erzeuger” den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
- e)
- „Einführer” jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;
- f)
- „qualifiziertes Personal” Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;
- g)
- „Sichtprüfung” die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
- h)
- „Sendung” eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.
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