Artikel 2 VO (EU) 2011/333

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)
„Eisen- und Stahlschrott” Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;
b)
„Aluminiumschrott” Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;
c)
„Besitzer” die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;
d)
„Erzeuger” den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
e)
„Einführer” jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;
f)
„qualifiziertes Personal” Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;
g)
„Sichtprüfung” die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
h)
„Sendung” eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.

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