Artikel 3 VO (EU) 2011/333

Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

Eisen- und Stahlschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;
b)
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;
c)
der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;
d)
der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

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