Artikel 4 VO (EU) 2011/333

Kriterien für Aluminiumschrott

Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2;
b)
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt;
c)
der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1;
d)
der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.