Artikel 4 VO (EU) 2011/333
Kriterien für Aluminiumschrott
Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2;
- b)
- der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt;
- c)
- der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1;
- d)
- der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.
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