Artikel 5 VO (EU) 2011/333
Konformitätserklärung
(1) Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Schrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III aus.
(2) Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.
(3) Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.