ANHANG I VO (EU) 2011/333
Kriterien | Anforderungen an die Selbstüberwachung |
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Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert. |
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Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen. In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden. Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:
Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen. |
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Qualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden. |
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Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist. |
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Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann anderen Unterlagen beigefügt werden, die die Sendung begleiten. |
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Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eisen- und Stahlschrott sowie auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert. |
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Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. |
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Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. |
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Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
- (2)
Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
- (4)
ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
- (5)
ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
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