ANHANG II VO (EU) 2011/333

Kriterien für Aluminiumschrott

1.
Schrottqualität
2.
Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall
3.
Behandlungsverfahren und -techniken
Kriterien Anforderungen an die Selbstüberwachung
1.1.
Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen durch Raffination oder Umschmelzen sortiert.
Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.
1.2.
Der Gesamtanteil von Fremdstoffen beträgt höchstens 5 Gewichtshundertteile bzw. die Metallausbeute beträgt mindestens 90 %.

Fremdstoffe sind

1.
andere Metalle als Aluminium und Aluminiumlegierungen;
2.
nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;
3.
brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;
4.
größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; oder
5.
Rückstände aus dem Schmelzen von Aluminium und Aluminiumlegierungen, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Der Erzeuger des Aluminiumschrotts überprüft die Einhaltung der Vorschriften, indem er den Anteil der Fremdstoffe überwacht oder die Metallausbeute bestimmt.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Aluminiumschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Fremdstoffen oder die Metallausbeute festzustellen.

Die repräsentativen Stichproben werden gemäß den in der Norm EN 13920 beschriebenen Probenahmeverfahren genommen(1).

Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird nach Gewicht gemessen, nachdem Aluminiummetallteilchen und -gegenstände von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magnet oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Fremdstoffen getrennt wurden.

Die Metallausbeute wird nach folgendem Verfahren gemessen:

1.
Bestimmung der Masse (m1) nach Beseitigung und Bestimmung von Feuchtigkeit (gemäß Ziffer 7.1 der Norm EN 13920-1:2002);
2.
Beseitigung und Bestimmung von freiem Eisen (gemäß Ziffer 7.2 der Norm EN 13920-1:2002);
3.
Bestimmung der Masse des Metalls nach dem Schmelzen und Erhärten (m2) gemäß dem Verfahren für die Bestimmung der Metallausbeute gemäß Ziffer 7.3 der Norm 13920-1:2002);
4.
Berechnung der Metallausbeute m [%] = (m2/m1) × 100.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

1.
voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);
2.
inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und den anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;
3.
inhärente Präzision der Überwachungsmethode und
4.
Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für Fremdstoffe oder die Metallausbeute.
1.3.
Der Schrott ist frei von Polyvinylchlorid (PVC) in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Kunststoffen.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
1.4.
Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.
1.5.
Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates(2).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.
1.6.
Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(3) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004(4) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften einzelner Elemente von Aluminiumlegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Aluminiumschrott sowie in Bezug auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.

1.7.
Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
2.1.
Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Aluminium oder verwertbare Aluminiumlegierungen enthält.
2.2.
Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.
2.3.
Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

a)
Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und
b)
Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.
3.1.
Der Aluminiumschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Aluminiumschrott von der Nichtmetall- und Nichtaluminium-Fraktion zu trennen.
3.2.
Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.
3.3.
Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

a)
Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten und aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sowie Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) unterzogen worden sein.
b)
Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.
c)
Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfern worden sein;
d)
Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein;
e)
gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

Fußnote(n):

(1)

EN 13920-1:2002; Aluminium und Aluminiumlegierungen — Schrott — Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Probenahme und Prüfungen; CEN 2002.

(2)

ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(4)

ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)

ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(6)

ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

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