ANHANG III VO (EU) 2011/333

Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Schrotterzeuger/Schrotteinführer:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

2.
a)
Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:
b)
gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):
3. Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm
4. Menge der Sendung in Tonnen:
5. Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt:
6. Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011(1) entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.:
7. Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011(1) genannten Kriterien.
8.

Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).

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