ANHANG III VO (EU) 2011/333
1. |
Schrotterzeuger/Schrotteinführer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Telefax: E-Mail: |
2. |
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3. | Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm |
4. | Menge der Sendung in Tonnen: |
5. | Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt: |
6. | Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011(1) entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.: |
7. | Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011(1) genannten Kriterien. |
8. |
Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift: |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).
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