Artikel 4 VO (EU) 2011/349
Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zusammen mit den Daten jährlich eine Überprüfung und Aktualisierung der Metadaten.
(2) Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.
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