Artikel 5 VO (EU) 2011/349

Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(2) Die Daten und Metadaten werden elektronisch über die zentrale Kontaktstelle an die Kommission (an Eurostat) übermittelt.

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