Artikel 1 VO (EU) 2011/351

Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt oder von dort versendet wurde, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Das Muster der in Absatz 3 genannten Erklärung ist Anhang I zu entnehmen. Die Erklärung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Behörden zu unterzeichnen, und ihr ist für die unter Absatz 3 dritter Gedankenstrich fallenden Erzeugnisse ein Analysebericht beizufügen.

(2)
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse

Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.

(3)
Der Anhang wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(4)
Ein neuer Anhang II wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

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