Präambel VO (EU) 2011/351

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2)
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission am 25. März 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.(2)
(3)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 müssen die zuständigen japanischen Behörden Kontrollen vor der Ausfuhr durchführen. Die zuständigen japanischen Behörden haben Grenzwerte für Iod, Caesium und Plutonium festgelegt. Die Kommission wurde am 17. März 2011 über diese in Japan geltenden Grenzwerte unterrichtet; es wurde jedoch angegeben, diese Grenzwerte seien vorerst im Rahmen einer vorläufigen Regelung festgelegt worden. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die nicht in Japan in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Es wird nun deutlich, dass diese Grenzwerte in Japan längerfristig gelten werden. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, sollten daher in der EU vorläufig dieselben Höchstwerte gelten wie in Japan, solange die japanischen Grenzwerte niedriger sind als die EU-Werte.
(4)
Diese Verordnung gilt unbeschadet der wissenschaftlich fundierten, in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und den Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Grenzwerte zur Anwendung im Falle eines künftigen nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation mit Auswirkungen auf das Gebiet der EU. Die vorliegende Verordnung wendet auf Strontium-Isotope die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Grenzwerte an, da in Japan keine solchen Grenzwerte festgelegt worden sind.
(5)
Da zurzeit Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Regionen Japans nachweislich mit den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium 137 verseucht sind und es keine Anzeichen dafür gibt, dass Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, mit anderen Radionukliden verseucht sind, sollten sich die obligatorischen Kontrollen auf Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beschränken. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf freiwilliger Basis Untersuchungen auf andere Radionuklide durchführen, um festzustellen, ob diese vorhanden sind. Daher sollten die nach dem EU-Recht geltenden Höchstwerte oder in Japan geltenden Grenzwerte für die Radionuklide Strontium, Plutonium und Transplutonium-Elemente in Anhang II dieser Verordnung genannt werden.
(6)
Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

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