Artikel 1 VO (EU) 2011/370

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln bereit, über die sie — wenn die EEF-Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Delegationen der Union ausgeführt werden — selbst verfügt oder die sie von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Mittelausführungsaufgaben im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung übertragen wurden.

2.
In Artikel 17 werden folgende Absätze hinzugefügt:

Jedoch kann die Kommission ihre Befugnis zur Ausführung der EEF-Mittel an die Leiter der Delegationen der Union übertragen. Sie unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ). Wenn Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für die Ausführung der EEF-Mittel anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen widerrufen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

Zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD” ) können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung enthalten.

3.
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bei der zentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission werden die Mittelausführungsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen.

4.
Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.

5.
In Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.”

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 38a

(1) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen EEF-Mittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2) Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 54 Absatz 3. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 38 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 54 Absatz 2a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

(4) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.

(5) Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß den Artikeln 142, 143 und 144 auswirkt.

7.
In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.”

8.
Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der Delegationen der Union ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union die Verantwortung tragen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie gemäß Artikel 37 Absatz 3 besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von Anweisungsbefugten und die Ausführung von EEF-Mitteln absolvieren.

Die Leiter der Delegationen der Union erstatten nach Artikel 38a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte seine Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 38 abgeben kann.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Das nach Absatz 3 von der Kommission eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den in Absatz 3 genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — sofern dieser kein Beteiligter ist — und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall wird der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt.

9.
In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.”

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 144a

Der EAD unterliegt vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.

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