Präambel VO (EU) 2011/370

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(3) (im Folgenden „Internes Abkommen” ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(4),

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008(5) regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF” ).
(2)
Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD” ) vor. Um der Schaffung des EAD Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geändert. Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 ist notwendig, um für einen stabilen Rechtsrahmen für die Ausführung des EEF zu sorgen und der Einrichtung des EAD sowie den Änderungen der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.
(3)
Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(8) ist der EAD ein Dienst eigener Art ( „sui generis” ) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.
(4)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Delegationen sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von EEF-Mitteln im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die in ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.
(5)
Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Leiter von Delegationen der Union bei allen Vorgängen, bei denen sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, die einschlägigen kommissionsinternen Bestimmungen anwenden und dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Zu diesem Zweck sollten sie sich an die Kommission als das für sie zuständige Organ wenden.
(6)
Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, sollte er in Bezug auf die Entlastung vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereitstellen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 für die Ausführung der EEF-Mittel, einschließlich der EEF-Mittel, die von Leitern der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte ausgeführt werden, verantwortlich bleiben. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der Delegationen der Union ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) sollte zeitgleich unterrichtet werden und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der Union und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.
(7)
Der Rechnungsführer der Kommission sollte für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich bleiben, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.
(8)
Um die kohärente und gleiche Behandlung von dem EAD-Personal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit dem Kommissionspersonal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten sicherzustellen und eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten, sollte das kommissionseigene Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen hat, auch für die Behandlung von EAD-internen Unregelmäßigkeiten zuständig sein. Um die Verknüpfung von Verantwortlichkeiten der Finanzverwaltung mit möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission gleichwohl ermächtigt werden, den Hohen Vertreter um die Einleitung einer Untersuchung zu ersuchen, falls das Fachgremium Unregelmäßigkeiten feststellt, die im Zusammenhang mit Befugnissen der Kommission stehen, welche an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurden. In einem solchen Fall sollte der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen.
(9)
Um eine wirksame und effiziente interne Kontrolle zu gewährleisten, sollten die Leiter von Delegationen der Union in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission unterliegen.
(10)
Um eine demokratische Kontrolle der Ausführung der EEF-Mittel zu gewährleisten, sollten die Leiter der Delegationen der Union eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält. Die Berichte der Leiter der Delegationen der Union sollten dem jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)

ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)

ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)

ABl. C 66 vom 1.3.2011, S. 1.

(5)

ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(6)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9).

(8)

ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

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