Artikel 1 VO (EU) 2011/372
Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1350000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt:
- a)
- 700000 Tonnen stehen ab 1. Dezember 2011 zur Verfügung und
- b)
- 650000 Tonnen stehen ab 1. Januar 2012 zur Verfügung.
(2) Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen
- a)
- Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(1), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;
- b)
- Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
- c)
- europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.
(3) Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1010/2011 der Kommission(2) gilt nicht für die Menge von 700000 Tonnen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab 1. Dezember 2011 zur Verfügung stehen.
Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.
ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 14.
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