Präambel VO (EU) 2011/372

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission(2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.
(3)
Für bestimmte Zucker- und Isoglucose-Erzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Union traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte könnte auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, die über die Quote hinaus erzeugt wurden.
(4)
Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 50000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.
(5)
Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Oktober 2010 auf einem konstant hohen Niveau, und die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise auf der Grundlage der Londoner und New Yorker Futuresmärkte für Zucker deuten darauf hin, dass der Weltmarktpreis 2011 und in den darauf folgenden Jahren hoch bleiben wird. Zuverlässige Schätzungen der Mengen, die schließlich in die Europäische Union eingeführt würden, sind daher schwierig. Die Erfahrungen aus dem Wirtschaftsjahr 2010/11 zeigen, dass bestimmte Mengen Nichtquotenzucker auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden mussten, um die ausreichende Versorgung des Marktes in der Europäischen Union sicherzustellen. Es empfiehlt sich daher, Ausfuhren von Nichtquotenzucker ab dem 1. Januar 2012 zu ermöglichen, da bis dahin genauere Informationen über die tatsächliche Versorgungslage in der Europäischen Union vorliegen dürften.
(6)
Für Ausfuhren von Zucker aus der Europäischen Union in bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Europäische Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.
(7)
Da das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit Isoglucose wegen der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzt wird, ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

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