Artikel 109 VO (EU) 2011/404
Verplombte Transportfahrzeuge
(1) Wenn ein Fahrzeug oder Behälter verplombt wurde, um Manipulationen der Ladung zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die laufenden Nummern der Plomben im Transportdokument verzeichnet sind. Die Inspektoren überprüfen, dass die Plomben unversehrt sind und dass die laufenden Nummern denen im Transportdokument entsprechen.
(2) Bei Entfernen der Plomben zur einfacheren Inspektion der Ladung vor Ankunft der Ladung am Bestimmungsort ersetzten die Inspektoren die Originalplombe durch eine neue Plombe und machen im Transportdokument Angaben zu dieser Plombe sowie zu den Gründen für das Entfernen der Originalplombe.
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