Artikel 108 VO (EU) 2011/404
Allgemeine Grundsätze
(1) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen können Transportkontrollen jederzeit und überall zwischen dem Anlandeplatz und der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Verkaufs- oder Verarbeitungsort stattfinden. Bei der Durchführung der Inspektionen werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Kühlkette der inspizierten Fischereierzeugnisse intakt bleibt.
(2) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen und einzelstaatlichen Kontrollprogrammen oder spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen beinhalten Transportkontrollen wenn möglich eine Beschau der transportierten Erzeugnisse.
(3) Als Teil der Beschau der transportierten Fischereierzeugnisse wird eine repräsentative Probe aus unterschiedlichen Abschnitten des transportierten Loses oder der transportierten Lose genommen.
(4) Bei Durchführung einer Transportkontrolle überprüfen und notieren die Inspektoren alle Posten, die in Artikel 68 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannt sind, und alle im Berichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegten sachdienlichen Einzelheiten. Dies beinhaltet den Vergleich der transportierten Mengen Fischereierzeugnisse mit den im Transportdokument eingetragenen Angaben.
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