Artikel 107 VO (EU) 2011/404
Inspektion von bestimmten pelagischen Anlandungen
Bei Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling gemäß Artikel 78 stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sicher, dass mindestens 7,5 % der angelandeten Mengen jeder Art und mindestens 5 % der Anlandungen umfassend inspiziert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.