Artikel 106 VO (EU) 2011/404
Inspektionen im Hafen
(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Inspektoren berücksichtigen alle besonderen Auflagen, die für das inspizierte Fischereifahrzeug gelten, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen in Mehrjahresplänen.
(2) Bei der Inspektion einer Anlandung überwachen die Inspektoren den gesamten Anlandevorgang von Beginn bis Ende. Es wird ein Datenabgleich zwischen in der Anmeldung der Anlandung von Fischereierzeugnissen angegebenen Mengen nach Arten, den ins Fischereilogbuch eingetragenen Mengen nach Arten und – je nach Sachlage – den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vorgenommen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass eine Inspektion nach dem Beginn der Anlandung stattfindet.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die wirksame Inspektion und Überwachung der Räumlichkeiten in Verbindung mit Fangtätigkeiten und nachfolgender Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.
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