Artikel 105 VO (EU) 2011/404

Vorbereitung der Inspektion

(1) Unbeschadet der Eckwerte in speziellen Kontroll- und Inspektionsprogrammen und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wird eine Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder beim Anlanden unter folgenden Umständen durchgeführt:

a)
routinemäßig nach einem Stichprobenverfahren auf der Grundlage eines risikobasierten Managements; oder
b)
bei dem Verdacht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt.

(2) In Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sicher, dass das im Hafen zu inspizierende Fischereifahrzeug bei seiner Ankunft von den Inspektoren erwartet wird.

(3) Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus, Stichprobenkontrollen durchzuführen.

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