Artikel 104 VO (EU) 2011/404

Tätigkeiten an Bord

(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII dieser Verordnung festgelegt sind.

(2) Die Inspektoren können vom Kapitän verlangen, ein Fanggerät für die Inspektion einzuholen.

(3) Inspektionsteams bestehen im Normalfall aus zwei Inspektoren. Zusätzliche Vertreter der Behörden können die Inspektionsteams nötigenfalls ergänzen.

(4) Eine Inspektion dauert höchstens vier Stunden beziehungsweise, wenn dies länger sein sollte, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Verstoß festgestellt wird oder die Inspektionen zusätzliche Informationen benötigen.

(5) Wird ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, können Kennzeichnungen und Plomben sicher an jedem Teil des Fanggeräts oder des Fischereifahrzeugs angebracht werden, auch an Behältnissen mit Fischereierzeugnissen und Räumen, in denen sie gelagert sein können, und der/die Inspektor(en) darf/dürfen so lange an Bord bleiben wie nötig, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung aller Beweise des festgestellten Verstoßes abzuschließen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.