Artikel 103 VO (EU) 2011/404
Anbordgehen auf See
(1) Die für die Durchführung der Inspektion Verantwortlichen stellen sicher, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit des Fischereifahrzeugs oder seiner Besatzung gefährden.
(2) Die Inspektoren verlangen vom Kapitän des zu betretenden oder zu verlassenden Fischereifahrzeugs nicht, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, oder das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät zu stoppen. Die Inspektoren dürfen allerdings fordern, dass das Aussetzen von Fanggerät unterbrochen oder aufgeschoben wird, bis sie an oder von Bord des Fischereifahrzeugs gegangen sind. Beim Anbordgehen der Inspektoren dauert ein solcher Aufschub in keinem Fall länger als 30 Minuten, nachdem die Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeug gekommen sind, es sei denn, es wurde ein Verstoß festgestellt. Diese Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren zu verlangen, dass ein Fanggerät für die Inspektion eingeholt wird.
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