Artikel 102 VO (EU) 2011/404
Allgemeine Vorschriften für Inspektionen auf See
(1) Jedes zu Kontroll- und Überwachungszwecken eingesetzte Fahrzeug trägt deutlich sichtbar einen Wimpel oder ein Symbol, wie in Anhang XXVIII dargestellt.
(2) Jedes Boardingboot, das die Inspektoren für Inspektionen zu den betreffenden Fischereifahrzeugen bringt, trägt eine ähnliche Flagge oder einen ähnlichen Wimpel in einer dem Fahrzeug entsprechenden Größe, um anzuzeigen, dass es Fischereiinspektionsaufgaben wahrnimmt.
(3) Die für die Inspektionsfahrzeuge verantwortlichen Personen verhalten sich seemännisch richtig und manövrieren gemäß den internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in sicherer Entfernung zum Fischereifahrzeug.
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