Artikel 101 VO (EU) 2011/404

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen sicher, dass ihre Vertreter Inspektionen professionell und einem hohen Standard entsprechend durchführen, aber gleichzeitig höflich und mit Feingefühl vorgehen.

(2) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats legen Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jegliche Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion durch ihre Vertreter vonseiten eines Betreibers auf angemessene und gründliche Weise in Einklang mit einzelstaatlichem Recht untersucht wird.

(3) Entsprechende Absprachen mit dem Flaggenmitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs vorausgesetzt, können Küstenmitgliedstaaten Inspektoren der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an den Inspektionen ihrer Fischereifahrzeuge zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder in einem seiner Häfen anlanden.

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