Artikel 100 VO (EU) 2011/404
Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen
(1) Die zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen (Inspektoren) überprüfen und notieren die relevanten Einzelheiten, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. Zu diesem Zweck können sie entsprechend einzelstaatlichem Recht Bilder, Video- und Audioaufnahmen machen und gegebenenfalls Proben nehmen.
(2) Die Inspektoren hindern den Betreiber nicht daran, während der Inspektion mit den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren.
(3) Die Inspektoren berücksichtigen alle Informationen, die ein Kontrollbeobachter an Bord eines zu inspizierenden Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bereitstellt.
(4) Bei Abschluss der Inspektion unterrichten die Inspektoren die Betreiber in einer Nachbesprechung über die unter den gegebenen Bedingungen relevanten Fischereivorschriften.
(5) Wenn kein Beweis für einen offensichtlichen Verstoß gefunden wird, verlassen die Inspektoren so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion das Fischereifahrzeug oder die inspizierten Räumlichkeiten.
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