Artikel 99 VO (EU) 2011/404
Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion
Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren – wenn möglich – alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich:
- a)
- Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen;
- b)
- VMS-Daten zur aktuellen Fangreise;
- c)
- Daten aus Luftüberwachung und anderen Sichtungen;
- d)
- Aufzeichnungen vorangegangener Inspektionen und verfügbare Informationen zum betreffenden Fischereifahrzeug der Union vom gesicherten Teil der Website des Flaggenmitgliedstaats.
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