Artikel 99 VO (EU) 2011/404

Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion

Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren – wenn möglich – alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich:

a)
Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen;
b)
VMS-Daten zur aktuellen Fangreise;
c)
Daten aus Luftüberwachung und anderen Sichtungen;
d)
Aufzeichnungen vorangegangener Inspektionen und verfügbare Informationen zum betreffenden Fischereifahrzeug der Union vom gesicherten Teil der Website des Flaggenmitgliedstaats.

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