Artikel 118 VO (EU) 2011/404
Elektronische Datenbank
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Kontrollprogramme Verfahren zur Aufzeichnung von Inspektionsberichten in Papierform oder in elektronischer Form durch ihre Inspektoren auf. Sie speichern diese Berichte in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. In der Datenbank mindestens enthalten sind alle in Einklang mit Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung notierten und gemäß Anhang XXVII obligatorischen Angaben. Inspektionsberichte in Papierform werden ebenfalls in die Datenbank eingescannt.
(2) Die Datenbank ist der Kommission und der von ihr benannten Stelle nach den Verfahren der Artikel 114, 115 und 116 der Kontrollverordnung zugänglich. Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplanes haben auch andere Mitgliedstaaten auf die relevanten Daten der Datenbank Zugriff.
(3) Die Daten aus den Inspektionsberichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.
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