Artikel 119 VO (EU) 2011/404
Meldung der EU-Inspektoren
(1) De Mitgliedstaaten und die EU-Fischereiaufsichtsagentur teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung elektronisch die Namen der Personen mit, die in die Liste der EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 der Kontrollverordnung aufgenommen werden sollen.
(2) Die in die Liste aufzunehmenden Personen
- a)
- verfügen über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung;
- b)
- haben gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union;
- c)
- haben eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache;
- d)
- sind körperlich in der Lage, ihren Aufgaben gerecht zu werden;
- e)
- haben gegebenenfalls an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.