Artikel 119 VO (EU) 2011/404

Meldung der EU-Inspektoren

(1) De Mitgliedstaaten und die EU-Fischereiaufsichtsagentur teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung elektronisch die Namen der Personen mit, die in die Liste der EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 der Kontrollverordnung aufgenommen werden sollen.

(2) Die in die Liste aufzunehmenden Personen

a)
verfügen über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung;
b)
haben gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union;
c)
haben eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache;
d)
sind körperlich in der Lage, ihren Aufgaben gerecht zu werden;
e)
haben gegebenenfalls an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.