Artikel 120 VO (EU) 2011/404
Liste der EU-Inspektoren
(1) Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Liste von EU-Inspektoren.
(2) Nach Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit. Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.
(3) Die Liste und Änderungen werden auf der offiziellen Website der EU-Fischereiaufsichtsagentur veröffentlicht.
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