Artikel 122 VO (EU) 2011/404

Befugnisse und Pflichten von EU-Inspektoren

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die EU-Inspektoren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und, soweit anwendbar, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, mit den Rechtsvorschriften des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und internationalen Vorschriften.

(2) Die EU-Inspektoren legen einen Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Zu diesem Zweck wird ihnen von der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein Ausweis ausgestellt, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erleichtern den EU-Inspektoren die Erfüllung ihrer Pflichten und gewähren ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötige Unterstützung.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den EU-Inspektoren gestatten, den nationalen Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Pflichten behilflich zu sein.

(5) Die Artikel 113 und 114 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

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