Artikel 123 VO (EU) 2011/404
Berichte
(1) Die EU-Inspektoren legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern erfolgt ist, dem Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur täglich eine Zusammenfassung ihrer Inspektionstätigkeiten vor, mit Angabe des Namens und der Kennnummer jedes inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und der Art der durchgeführten Inspektion.
(2) Stellen die EU-Inspektoren bei einer Inspektion einen Verstoß fest, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unverzüglich einen ersten zusammengefassten Inspektionsbericht. Dieser zusammengefasste Inspektionsbericht enthält mindestens das Datum und den Ort der Inspektion, die Identität des Inspektionsfahrzeugs, die Identität des inspizierten Objekts und die Art des festgestellten Verstoßes.
(3) Spätestens sieben Tage nach dem Datum der Inspektion übermitteln die EU-Inspektoren den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischerei- oder anderen Fahrzeugs und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts, der die relevanten Einzelheiten enthält, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. Haben die EU-Inspektoren einen Verstoß festgestellt, wird eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts außerdem an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur geschickt.
(4) Die in diesem Artikel genannten Tages- und Inspektionsberichte werden der Kommission auf Anfrage zugeschickt.
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