Artikel 124 VO (EU) 2011/404

Folgemaßnahmen zu den Berichten

(1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den EU-Inspektoren nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.

(2) Der Mitgliedstaat, der den EU-Inspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge eines Berichts eines EU-Inspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.

(3) Der EU-Inspektor wirkt auf Anfrage in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.

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