Artikel 124 VO (EU) 2011/404
Folgemaßnahmen zu den Berichten
(1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den EU-Inspektoren nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.
(2) Der Mitgliedstaat, der den EU-Inspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge eines Berichts eines EU-Inspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.
(3) Der EU-Inspektor wirkt auf Anfrage in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.