Artikel 125 VO (EU) 2011/404

Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständigen nationalen Behörden, die verantwortlich sind für:

a)
die Einführung eines Systems der Punktevergabe für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung;
b)
die Zuweisung einer angemessenen Anzahl von Punkten an den Inhaber einer Fanglizenz;
c)
die Übertragung zugewiesener Punkte auf etwaige künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug, das verkauft oder übertragen wird oder anderweitig den Eigentümer wechselt;
d)
das Führen einer Kartei der dem Inhaber einer Fanglizenz zugewiesenen oder auf ihn übertragenen Punkte.

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