Artikel 125 VO (EU) 2011/404
Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße
Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständigen nationalen Behörden, die verantwortlich sind für:
- a)
- die Einführung eines Systems der Punktevergabe für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung;
- b)
- die Zuweisung einer angemessenen Anzahl von Punkten an den Inhaber einer Fanglizenz;
- c)
- die Übertragung zugewiesener Punkte auf etwaige künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug, das verkauft oder übertragen wird oder anderweitig den Eigentümer wechselt;
- d)
- das Führen einer Kartei der dem Inhaber einer Fanglizenz zugewiesenen oder auf ihn übertragenen Punkte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.