Artikel 126 VO (EU) 2011/404
Zuweisung von Punkten
(1) Die Zahl der Punkte für schwere Verstöße wird dem Inhaber der Fanglizenz gemäß Anhang XXX durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des betreffenden Fischereifahrzeugs zugewiesen.
(2) Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit Punkten belegt, und zwar bis zu maximal 12 Punkten für alle diese Verstöße.
(3) Der Inhaber der Fanglizenz wird über die ihm zugewiesenen Punkte in Kenntnis gesetzt.
(4) Die Punkte werden dem Inhaber der Lizenz an dem Datum zugewiesen, das in der Zuweisungsentscheidung genannt ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfsverfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.
(5) Wird der schwere Verstoß in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat festgestellt, werden die Punkte nach deren Unterrichtung gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Kontrollverordnung von den in Artikel 125 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats verhängt.
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