Artikel 128 VO (EU) 2011/404

Eignerwechsel

Wird das Fischereifahrzeug zum Verkauf angeboten oder soll es auf andere Art den Eigner wechseln, informiert der Inhaber der Fanglizenz etwaige künftige Lizenzinhaber über der Anzahl der ihm noch zugewiesenen Punkte mittels einer durch die zuständigen Behörden beglaubigten Kopie.

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