Artikel 129 VO (EU) 2011/404

Aussetzung und endgültiger Entzug einer Fanglizenz

(1) Hat der Inhaber einer Fanglizenz 18, 36, 54 bzw. 72 Punkte angesammelt, führt dies automatisch zur ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Aussetzung der Fanglizenz für die betreffenden Zeiträume gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung.

(2) Wenn der Inhaber einer Fanglizenz 90 Punkte angesammelt hat, wird die Fanglizenz automatisch endgültig entzogen.

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