Artikel 130 VO (EU) 2011/404

Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz

(1) Bei Aussetzung oder endgültigem Entzug einer Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung setzt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz unverzüglich von der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug in Kenntnis.

(2) Bei Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 sorgt der Inhaber der Fanglizenz dafür, dass das betreffende Fischereifahrzeug jegliche Fangtätigkeit unverzüglich einstellt. Er stellt sicher, dass es unverzüglich seinen Heimathafen oder einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bezeichneten Hafen ansteuert. Während der Fahrt sind die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung verzurrt und verstaut. Der Inhaber der Fanglizenz stellt sicher, dass alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats behandelt werden.

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