Artikel 132 VO (EU) 2011/404
Illegaler Fischfang während der Aussetzung oder bei endgültigem Entzug einer Fanglizenz
(1) Übt ein Fischereifahrzeug, dessen Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt oder endgültig entzogen wurde, während der Aussetzung oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz Fangtätigkeiten aus, leiten die zuständigen Behörden unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Kontrollverordnung ein.
(2) Gegebenenfalls kann das in Absatz 1 genannte Fischereifahrzeug in die Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgenommen werden.
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