Artikel 133 VO (EU) 2011/404
Löschen von Punkten
(1) Wurde eine Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt, werden die Punkte, die die Grundlage für die Aussetzung der Fanglizenz bilden, nicht gelöscht. Etwaige neue, dem Inhaber der Fanglizenz zugewiesene Punkte werden den bestehenden Punkten im Sinne von Artikel 129 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
(2) Wurden Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Kontrollverordnung gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung so betrachtet, als ob seine Fanglizenz nicht gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt war.
(3) Sofern die Gesamtpunktzahl, die dem Inhaber der Fanglizenz für das Fischereifahrzeug zugewiesen wurde, über zwei Punkten liegt, werden zwei Punkte gelöscht, wenn
- a)
- das Fischereifahrzeug, mit dem der schwere Verstoß begangen wurde, für den die Punkte zugewiesen wurden, in der Folge an der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS) teilnimmt, oder es Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandeerklärungsdaten elektronisch aufzeichnet und übermittelt, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, oder
- b)
- der Inhaber der Fanglizenz nach der Zuweisung der Punkte freiwillig an einer wissenschaftlichen Untersuchung zur Verbesserung der Fanggeräteselektivität teilnimmt, oder
- c)
- der Inhaber der Fanglizenz Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und der Inhaber der Fanglizenz einen von der Erzeugerorganisation im Jahr nach der Zuweisung der Punkte verabschiedeten Fangplan befolgt, der die Fangrechte des Inhabers der Fanglizenz um 10 % verringert, oder
- d)
- der Inhaber der Fanglizenz sich einer Fischerei anschließt, für die ein Umweltsiegel beurkundet, dass die Erzeugnisse aus gut geführter Seefischerei stammen und der Schwerpunkt auf die nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen gelegt wird.
Für jeden Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten schweren Verstoß kann der Inhaber einer Fanglizenz eine der Optionen unter Buchstabe a, b, c oder d in Anspruch nehmen, um die Zahl der zugewiesenen Punkte zu verringern, vorausgesetzt eine solche Verringerung führt nicht dazu, dass alle der Lizenz zugewiesenen Punkte gelöscht werden.
(4) Wurden die Punkte gemäß Absatz 3 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.
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