Artikel 14 VO (EU) 2011/404
Vorschriften für Taue
(1) Die Taue, die die Bojen mit dem stationären Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden mit Gewichten unter Wasser gehalten.
(2) Die Taue, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.
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