Artikel 13 VO (EU) 2011/404

Vorschriften für Bojen

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeuges der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang IV befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

(2) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffern vom Rumpf des Schiffes der Union, zu dem sie gehören und das sie setzt, wie folgt angebracht:

a)
die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind;
b)
ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

(3) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.

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