Artikel 12 VO (EU) 2011/404

Vorschriften für Plaketten

(1) Jede Plakette

a)
besteht aus haltbarem Material;
b)
ist sicher am Fanggerät befestigt;
c)
ist mindestens 65 mm breit;
d)
ist mindestens 75 mm lang.

(2) Die Plakette ist nicht entfernbar und wird nicht, ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

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