Artikel 12 VO (EU) 2011/404
Vorschriften für Plaketten
(1) Jede Plakette
- a)
- besteht aus haltbarem Material;
- b)
- ist sicher am Fanggerät befestigt;
- c)
- ist mindestens 65 mm breit;
- d)
- ist mindestens 75 mm lang.
(2) Die Plakette ist nicht entfernbar und wird nicht, ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.
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