Artikel 11 VO (EU) 2011/404

Vorschriften für stationäres Fanggerät

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.

(2) Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind:

a)
bei Netzen auf Plaketten, die an der ersten oberen Reihe befestigt sind;
b)
bei Leinen und Langleinen auf einer Plakette an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje;
c)
bei Reusen und Fallen auf einer Plakette am Grundtau;
d)
bei stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile, auf Plaketten, die gemäß den Buchstaben a, b und c in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile befestigt sind, so dass kein Teil des stationären Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert bleibt.

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