Artikel 10 VO (EU) 2011/404
Vorschriften für Baumkurren
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst deutlich die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes trägt, zu dem er gehört.
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