Artikel 9 VO (EU) 2011/404

Allgemeine Vorschriften für stationäres Fanggerät und Baumkurren

(1) Die Bestimmungen in den Artikeln 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung gelten für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und die Bestimmungen in den Artikeln 13 bis 17 der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die in allen Unionsgewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien der Küstenmitgliedstaaten fischen.

(2) Es ist verboten, in Unionsgewässern gemäß Absatz 1 stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren einzusetzen, die nicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 17 der vorliegenden Verordnung markiert und identifizierbar sind.

(3) Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist in Unionsgewässern gemäß Absatz 1 verboten:

a)
Kurrbäume, auf denen nicht die Kennbuchstaben und -ziffern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angebracht sind;
b)
stationäre Fanggeräte, die nicht mit Plaketten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung versehen sind;
c)
Bojen, die nicht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung markiert sind.

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