Artikel 8 VO (EU) 2011/404

Markierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen

Etwaige Hilfsboote, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Union mitgeführt werden, und Fischsammelvorrichtungen werden mit den Kennbuchstaben und -ziffern des (der) Fischereifahrzeugs (Fischereifahrzeuge) der Union, zu dem (denen) sie gehören, markiert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.