Artikel 7 VO (EU) 2011/404

An Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mitzuführende Dokumente

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Angaben zum Fischereifahrzeug hervorgehen:

a)
gegebenenfalls der Name;
b)
der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
c)
gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;
d)
Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);
e)
die Länge über alles, Antriebsmaschinenleistung, Bruttoraumzahl und bei Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung.

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern oder mehr, die über Fischladeräume verfügen, führt der Kapitän genaue Zeichnungen mit Beschreibungen dieser Fischladeräume mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit Seewasserkühltanks führt ein aktuelles Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

(4) Die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Dokumente werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Jede Änderung der Angaben in den Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

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