Artikel 142 VO (EU) 2011/404

Festlegung der abzuziehenden Mengen

(1) Jeder Quotenabzug gemäß Artikel 107 der Kontrollverordnung entspricht proportional dem Umfang und der Art der Nichteinhaltung der Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, und der Schwere der Gefährdung dieser Bestände. Er berücksichtigt den Schaden, der durch die Nichteinhaltung von Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, an diesen Beständen entstanden ist.

(2) Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen.

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