Artikel 141 VO (EU) 2011/404
Vorschriften für den Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Die in Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannte Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat nachweist, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, beginnt am Datum des Schreibens der Kommission an den Mitgliedstaat.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern in ihrer Antwort nach Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung stichhaltige Beweise, die belegen können, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.